Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen sind die Errichtung und Nutzung von Sportanlagen sowie die Unterbringung von sonstigen mit diesem Nutzungszweck verbundenen baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude, Spielfelder, Tribünen, Stellplätze und Nebenanlagen) zulässig.