In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann die Unterbauung mit Tiefgaragen und ihren Zufahrten auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 70 vom Hundert (v.H.) des Baugrundstücks, in den urbanen Gebieten MU2 und MU3 bis zu einem Anteil von 90 v.H. des Baugrundstücks und im urbanen Gebiet MU1 vollständig zugelassen werden.