In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Geschäftsgebiet“ in die Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach §8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) geändert. Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Geschoßflächenzahl 1,6.