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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen85
    schluessel
    • §2 Nr.13
    text
    • Die in den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Dach- und Technikaufbauten, Treppenhäuser und Oberlichter auf maximal 50 vom Hundert der vorhandenen Dachfläche um maximal 2 m überschritten werden und sind mindestens 3 m von der jeweils nächstgelegenen Außenfassade zurückzusetzen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.