Auf der mit a bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe un zulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung aus geschlossen sind.