In den mit „B" bezeichneten Kerngebieten werden Ausnahmen für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. In den mit „C" bezeichneten Kerngebieten ist eine Wohnnutzung bis maximal 45 vom Hundert der festgesetzten Geschossfläche allgemein zulässig.