Verteilt auf den mit „(M1)“ und „(M3)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindestens 30 Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter sowie zehn Fledermauskästen in fachlich geeigneter Weise eingriffsvorgezogen anzubringen und dauerhaft zu erhalten.