In dem mit „(E)“ bezeichneten Baugebiet sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten. Gebäude sind mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig.