In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben, produzierenden Gewerbebetrieben und Tankstellen stehen und nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.