In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer
5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte
mit überwiegendem Erotiksortiment
(„Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung
sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden
ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an
der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3
BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die
Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende
Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen
sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss
zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.