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    • 6.0
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    • BP_Plan
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    • Sternschanze6
    schluessel
    • §2 Nr.7
    text
    • In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan