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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • StGeorg39
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Im Kerngebiet entlang der Straßen Sechslingspforte, Lübeckertordamm und der Lohmühlenstraße sind die Aufenthaltsräume sowie im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.