Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ein zweigeschossiges reines Wohngebiet mit offener Bauweise
festgesetzt. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) dürfen nicht überschritten werden. Je Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet werden.