• XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_07a8d966-d43a-4bb2-ade7-a9f3212d5a6f

    gmlId
    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_07a8d966-d43a-4bb2-ade7-a9f3212d5a6f
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Sternschanze6
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.