In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser,
Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen
(wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen),
luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe,
Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig.
Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche
Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen
sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.