Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten,
Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.