Als neuer § 2 wird eingefügt:
..§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Für die Erschließung des Flurstücks 1552 der Gemarkung
Rissen können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung, Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.“