Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Baum ist
bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich des
Baumes sind unzulässig. Eine geringfügige Abweichung
bei Neupflanzung vom festgesetzten Baumstandort kann
zugelassen werden.