Im Kerngebiet sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aufweisen und eine Verkaufsfläche von 800m² je Betrieb nicht
überschreiten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– Pharmazeutische Artikel,
– Schnittblumen,
– Zeitungen, Zeitschriften.
Ausnahmsweise können untergeordnete gewerblich
geprägte Verkaufsstätten für andere Sortimente zugelassen
werden, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht
mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebes beträgt.