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    xpVersion
    • 6.0
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilhelmsburg90
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) sind unzulässig: - Tankstellen, - Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie - Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (2) sind ausschließlich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise sind in den Kerngebieten mit den Ordnungsnummern 1 und 2 auf den mit „(C)“ gekennzeichneten Flächen Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung oberhalb der Erdgeschosse und unter der Bedingung zulässig, dass in den mit „(D)“ gekennzeichneten Flächen eine geschlossene lärmschützende Bebauung mit mindestens gleicher Gebäudehöhe vorher oder zeitgleich errichtet wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan