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    xpVersion
    • 6.0
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eilbek8
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan