Entlang der Wilstorfer Straße und der Moorstraße sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutzdurch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern geschaffen werden.