Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer der Gewerbegebäude und der Garagen sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.