In den eingeschossigen Gewerbegebieten sind die zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden; zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).