Im Gewerbegebiet sind nur Einrichtungen für die industrielle Forschung, technologische Entwicklung und chemisch-physikalische Anwendungsuntersuchung, Kleinstmengenproduktion im Technikumsmaßstab einschließlich zugehöriger Werkstätten, Lagergebäude und Lagerplätze, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für betriebsgebundene soziale und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden.