Im zweigeschossigen Kerngebiet ist mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Fläche das Dach als Flachdach auszubilden. 50 vom Hundert (v. H.) der Dachfläche sind extensiv zu begrünen; 50 v. H. der Dachfläche sind als begehbare Freifläche zu gestalten.