Die festgesetzte Schutzwand ist im Osten und Norden mit insgesamt 30,3 m Länge und 2 m Höhe und im Westen mit 22,5 m Länge und 0,8 m Höhe als aktiver Lärmschutz für die östlich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung herzustellen. Von der festgesetzten Länge und Höhe der Lärmschutzwand können Abweichungen zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.