Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Das Gewerbegebiet auf den Flurstücken 2202 sowie 1895 bis 1903 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde und die für Bahnanlagen vorgesehene Fläche auf dem Flurstück 867 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde sind gegenüber den Wohngebäuden auf der Qstseite des Försterweges durch Bäume und Sträucher abzuschirmen.