In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Altersheim) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind.