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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf3
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen, und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Reihenhausgärten dürfen nur durch Hecken in einheitlicher Höhe voneinander getrennt werden. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.