Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die nicht überbaubaren inneren Teile der Ladengrundstücke sind für die Anlieferung und den sonstigen Kraftfahrzeugverkehr jeweils der gesamten Ladengruppe herzurichten.