Im reinen Wohngebiet kann in Anpassung an benachbarte Traufhöhen ein viertes Geschoß als Mansarddach ausgebildet werden, soweit damit eine städtebauliche Einfügung gewährleistet wird. Die aufgehenden Wände von Erkern können über die Traufkanten geführt werden. Für die Erker ist eine Fassadenbreite von maximal 5 m zulässig.