Im Sondergebiet können die festgesetzten Gebäudehöhen für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.