Von den festgesetzten Baulinien darf für Loggien und Hauseingangsbereiche bis zu 3 m und im Bereich von Tiefgaragenausfahrten bis zu 5 m zurückgewichen werden. In dem mit "(C)" bezeichneten Bereich kann eine Überschreitung der Baulinien durch Rampen, Terrassen und Terrassentreppen bis zu 4,5 m, durch Treppenhausvorbauten und Hauszugangstreppen bis zu 1,5 m zugelassen werden.