§ 2 Nummer 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
82 vom 14. November 1990 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt
geändert am 19. Mai 2000 (HmbGVBl. S. 96), erhält folgende
Fassung:
„6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505)), die der Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeiten dienen, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“