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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf78
    schluessel
    • §2 Nr.16.3
    text
    • Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften: Auf den mit „(3)" und „(4)" bezeichneten Flächen ist ein 6 m breiter Waldsaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern herzustellen. Daneben sind ein 9 m breiter Gras- und Krautstreifen und zwei Wiesen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.