Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig in Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosme-tik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) in den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen.