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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Stellingen63-Eidelstedt70
    schluessel
    • §2 Nr.1d)
    text
    • Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: d) Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe im Sinne des Satzes 1 für folgende, nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden: - Baustoffe - Anstrichmittel - Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - Brennstoffe - Boote - Wohnwagen - Tapeten - Bodenbeläge - Möbel. Randsortimente dürfen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m², gehandelt werden.