In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden.