Außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsstellplätze sind in den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens keine weiteren ebenerdigen Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind Garagen unzulässig. In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind in den Vorgärten Stellplätze mit Schutzdächern zulässig, sofern keine Gemeinschaftsstellplätze zugeordnet werden.