In den Baugebieten sind in den Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie der Gebäude (Vorgärten) je 50 m² ein Baum und drei Sträucher zu pflanzen und zu erhalten; die übrigen nicht überbauten Flächen sind je 300 m² mit mindestens einem großkronigen und einem kleinkronigen Baum sowie je 100 m² mit mindestens zwei Sträuchern zu bepflanzen, diese sind zu erhalten.