• XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_19dfc80d-5a88-4683-89bb-76b1ddb4f3c0

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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rotherbaum37
    schluessel
    • §2 8. (C5)
    text
    • Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe des höchsten Vollgeschosses sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.), Dach- und Technikaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) sowie Pergolen und Rankgerüste bis zu folgender Höhe zulässig: - in der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis maximal 3,7 m, Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den Gebäudeaußenkanten des obersten Vollgeschosses zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Ausgenommen von Satz 2 und 3 sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.) sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan