Die Dächer der Gebäude westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind flächendeckend zu begrünen. In den Gemeinbedarft- und Gewerbegebieten sind Ausnahmen für technische Aufbauten und Oberlichter zulässig. In den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten sind Dachgauben und Dachfläcbenfenster unzulässig.