Auf den festgesetzten Baulinien ist in einer Höhe zwischen 45 und 47 m über Normalnull eine Traufkante auszubilden, indem die Fassade oberhalb dieser Traufkante in einem Winkel von mindestens 10 Grad gegenüber der Senkrechten zurückgeneigt wird oder indem die Fassade oberhalb dieser Traufkante um mindestens 0,5 m zurückgestaffelt wird.