Reihenhäuser sind unzulässig. Bei der Gaststätte beträgt die höchstzulässige Traufhöhe 7,5 m. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Im Wohngebiet sind Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen unzulässig.