Zulässig sind
• Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
• Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.115 m²,
• Drogeriemärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 650 m²,
• Nahrungs- und Genussmittelläden, Getränkemärkte, Blumen- und Zeitschriftenläden, Bäckereien, Tabakwarenläden mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 200 m²,
• mobile Verkaufsstände sowie Verkaufsstände mit saisonalen Waren mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 6 m²,
• Schank- und Speisewirtschaften,
• sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
• Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.