Für die Neubauten auf den Flurstücken 3565 und 4034 der Gemarkung Niendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie oder Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.