Im Dorfgebiet sind außerhalb der Baugrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe mit Ausnahme von betrieblichen Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.