In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baumgrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1 m zugelassen werden. Außerdem kann im reinen Wohngebiet mit viergeschossiger Bebauung eine zum Fußgängerbereich gerichtete Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen bis zu 2 m zugelassen werden.