12. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden
und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Für
anzupflanzende Bäume auf unterbauten Flächen muss
auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.