In den mit „(C)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Flurstücken 2420 und 2594, 2594 und 2021, 2021 und 2500, 2499 und 627 sowie 2594 und 623 der Gemarkung Sülldorf die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie und der westlichen bzw. nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Zwischen den Flurstücken 627 und 2021 sowie 627 und 2594 ist ausnahmsweise eine Grenzbebauung im Satz 1 benannten Bereich zulässig, wenn auch auf dem jeweiligen Nachbargrundstück angebaut wird. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.