Gläserne Brüstungen beziehungsweise Dacheinfassungen und, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 v. H. beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, auch Fenster und Fassadenteile aus Glas sind durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.